Urlaub: Der Fiskus beteiligt sich jetzt an den Kosten

15-JAN-10

(Val) Werden ein Urlaub mit einer Dienstreise verbunden oder an einen Fachkongress einfach ein paar freie Tage zur Entspannung drangehängt, lassen sich die Aufwendungen zum Teil als Werbungskosten absetzen. Dies ergibt sich aus einem erfreulichen Richterspruch vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH). Der hatte am 13. Januar 2010 einen Beschluss veröffentlicht, wonach eine Aufteilung der Reisekosten in privat und beruflich veranlasst möglich ist (Az. GrS 1/06).

Dieser Tenor erlaubt es Steuerzahlern nun, das Finanzamt an den Kosten des Urlaubs zu beteiligen. Bislang konnten sie zwar die Ausgaben für die Teilnahme an der Messe oder Fachtagung sowie die Hotelübernachtung für diese Tage beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen, aber nur soweit sie berufliche Termine wahrgenommen hatten. Doch der Fiskus weigerte sich, Flug- oder Fahrtkosten anzuerkennen, wenn der Aufenthalt aus privaten Gründen verlängert wurde, weil es in Paragraf 12 Einkommensteuergesetz ein so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot gibt. Hiernach soll eine Aufteilung der Reisekosten in privat und beruflich nicht möglich sein und solche gemischten Aufwendungen sind insgesamt nicht abzugsfähig.

Laut BFH lässt sich allerdings aus der Vorschrift kein Alles-oder-nichts-Prinzip erkennen, sodass gemischte Kosten durchaus aufgeteilt werden können. Das wird derzeit bereits beim heimischen PC anerkannt, wenn der z.B. zur Hälfte für den Job genutzt wird. Dann lassen sich 50 Prozent der laufenden Kosten und von der Abschreibung auf den Computer als Werbungskosten geltend machen. Diese Regelung wurde nun auf die Flug- und Fahrtkosten übertragen und die Richter hoben damit das seit Jahrzehnten geltende Aufteilungsverbot auf. Das gelingt allerdings nur unter folgenden drei Bedingungen:
  1. Der berufliche Anteil der Reise darf nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Wer also zwei Wochen in Spanien verbringt und dort an einem Nachmittag einen Geschäftspartner oder eine Messe besucht, kann auch künftig seine Kosten nicht anteilig absetzen.
  2. Es muss klar erkennbar sein, welche Aufwendungen privat und welche beruflich veranlasst sind. Das lässt sich wie im dem BFH-Beschluss zugrunde liegenden Fall leicht ermitteln, wenn ein Angestellter sieben Tage im Ausland verbringt, davon an vier Tagen eine Fachmesse besucht und anschließend drei Tage zur Erholung nutzt.. Dann kann er vier Siebtel der Flugkosten steuerlich geltend machen. Hinzu kommen 4/7 von Verpflegungsmehraufwand und Hotelkosten sowie in voller Höhe die Tagungsgebühren.
  3. Arbeitnehmer haben gegenüber dem Finanzamt eine Nachweispflicht. Nur wenn sie den beruflichen Zeitanteil dokumentiert haben, gelingt der Werbungskostenabzug.